Satzung

zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 10.08.2023

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis Achatius-Haus e.V.“
  2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung pflegebedürftiger Menschen im Achatius-Haus in Münster-Wolbeck. Der Verein soll dort helfen, wo eigene Mittel, Versicherungsleistungen und öffentliche Mittel nicht ausreichen, mehr Lebensqualität in den Alltag des Pflegeheims und der Tagespflege zu integrieren. Dies kann durch materielle Anschaffungen oder über nicht-materielle Leistungen im sozialen und kulturellen Bereich erfolgen. Auch ein besseres gesellschaftliches Verständnis für gute Rahmenbedingungen einer menschlichen Pflege kann durch geeignete Aktivitäten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gefördert werden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  4. Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten hieraus keine Zuwendungen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.    

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Eine juristische Person hat dem Vorstand des Vereins ihre Vertretungsverhältnisse anzuzeigen.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
  3. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Hiervon bleibt das Recht unberührt, nach Ablehnung der Aufnahme den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Wegfall der Rechtsfähigkeit.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens 1.12. des Jahres zu erklären, in dem der Austritt erfolgen soll.
  3. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb eines Monats beim Vorstand eine schriftliche Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung 60 Tage nach Absendung erfolglos bleibt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betreffenden Mitglied bekannt gemacht wird.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeitrag zum Jahresanfang erhoben.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. (Hinweis: aktuell beträgt der Jahresbeitrag mindestens 20 Euro)

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen ab Postausgang. Bei Einverständnis des Mitglieds kann diese Einladung auch per E-Mail erfolgen.
  2. Mitgliederversammlungen finden jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, statt. Der Vorstand ist darüber hinaus zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 25 Prozent der Vereinsmitglieder dies in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe an den Vorstand verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle nicht dem Vorstand übertragenen Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere:
  4. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  5. die Genehmigung des Jahresberichts und des Kassenberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  6. Entlastung des Vorstandes,
  7. die Wahl der Kassenprüfer,
  8. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  9. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  11. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  12. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt.
  13. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 50 Prozent der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
  14. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens 75 Prozent der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  15. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  16. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  17. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung für die Mehrheiten als Nein-Stimmen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassierer, Schriftführer und maximal drei Mitgliedern als Beisitzer. Er kann sachkundige Bürger als Berater ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. 
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.                                                                                                                                                                                                                           
  4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  5. Zur Wahl des Vorstands können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zu der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. 
  6. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit muss die Wahl wiederholt werden, wobei neue Wahlvorschläge zulässig sind.
  7. Zur Wahl des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Wahlleiter. Nachdem der Vorsitzende gewählt ist, übernimmt er den Vorsitz und die Leitung der weiteren Wahlgänge.
  8. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur mit 75% Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.
  9. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Rücktritt vom Amt, dem Ende der Amtsperiode oder seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  10. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so entscheidet der Vorstand über eine interimistische Nachbesetzung bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zwingend notwendig, wenn mehr als drei Vorstandsmitglieder ausscheiden.
  11. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch 3 mal jährlich statt.
  12. Vorstandsbeschlüsse können ausnahmsweise schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn der Vorstand sich mit dem Verfahren einverstanden erklärt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand leitet den Verein. Er beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB, einberufen und geleitet werden.
  2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
  3. die Kooperation mit pflegerisch tätigen Einrichtungen in Münster-Wolbeck,
  4. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  5. die Vorbereitung der Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festlegung der Tagesordnung,
  6. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  7. die Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  8. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins,
  9. die satzungsgemäße Verwendung der Geldmittel.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen. Für die Vorstandsbeschlüsse ist Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  11. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Es werden zwei Kassenprüfer jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt. Dabei soll in jeder Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer ausscheiden und neu gewählt werden, um die Kontinuität der Prüfungen zu gewährleisten.
  2. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. 
  3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung zu prüfen.
  4. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.  
  5. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis jeder Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag ist drei Monate vor der Mitgliederversammlung zu stellen.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 Prozent der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  3. Für den Fall der Auflösung werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren bestimmt.
  4. Nach Auflösung des Vereins fällt das verbliebene Vereinsvermögen einem den gleichen Zwecken dienenden Nachfolgeverein zu. Wird innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung kein Nachfolgeverein mit der gleichen Zielsetzung gegründet, so fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen der Evangelischen Kirchengemeinde Wolbeck, der Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus Münster, Kirchort Wolbeck sowie der Arbeiterwohlfahrt Wolbeck mit der Maßgabe zu, dass diesen Körperschaften zufallende Vermögen für Zwecke zu verwenden, die dem Satzungszweck (§ 2) entsprechen.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.      

§ 12 Haftung

Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

§13 Schlussbestimmung

Mit der Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister tritt die vorherige Satzung außer Kraft.

Münster, 10.08.2023


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